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| Aktienrückkaufprogramm der USU Software AG |
Bekanntmachung gem. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) 2273/2003 - Abschlussmeldung: hier
Übersicht über die getätigten Aktienrückkaufgeschäfte im Rahmen des Aktienrückkaufprogrammes: hier
Der Vorstand der USU Software AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 29. Mai 2008 aufgrund der guten Eigenkapitalausstattung und Liquiditätsentwicklung beschlossen, in der Zeit vom 29. Mai bis zum 11. Januar 2009 bis zu 2,52% des Grundkapitals, also bis zu 260.000 Stückaktien der Gesellschaft, über den elektronischen Handelsplatz der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) zu erwerben. Beim aktuellen Aktienkurs entspricht dies einem Volumen von rund 1 Million Euro.
Grundlage dieses Aktienrückkaufes ist die Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der USU Software AG vom 12. Juli 2007 zum Erwerb eigener Aktien gemäß §71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Die derart zurückgekauften Aktien sollen zur Herabsetzung des Aktienkapitals eingezogen werden.
Mit der Durchführung der Rückkäufe wurde die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) unter Einhaltung der Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 beauftragt. Gemäß den Regelungen des Artikels 5 Absatz 3 dieser Verordnung sollen dabei unter Umständen pro Tag mehr als 25%, jedoch bis maximal 50% des durchschnittlichen Tagesumsatzes der USU-Aktie erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz ist dabei vom durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem Kauftermin abzuleiten. Die LBBW wird ihre Entscheidung über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft weisungsfrei, unabhängig und unbeeinflusst treffen, soweit die gesetzlichen Vorgaben sowie die Anforderungen der USU Software AG hinsichtlich Volumen und Gültigkeitsdauer der Order eingehalten werden. Der für den Erwerb je Aktie gezahlte Gegenwert darf dabei den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Handelstage, die dem Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. überschreiten und um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten.
Sollte die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vom 12. Juli 2007 auf der nächsten Hauptversammlung am 19. Juni 2008 durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, kann das Aktienrückkaufprogramm auch über den 11. Januar 2009 hinaus fortgesetzt werden.
Hier veröffentlicht die USU Software AG regelmäßig Informationen über den Fortschritt des Aktienrückkaufprogramms.
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